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Der gesetzliche Rahmen in Luxemburg

In Luxemburg, wird der Schutz von Whistleblowern durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, geregelt.

Das hier vorgestellte Gesetz:

  • weitet den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie auf das gesamte nationale Recht aus;
  • gewährleistet einen wirksamen und angemessenen Schutz von Whistleblowern, indem es dem Whistleblower einen echten Status mit klar definierten Rechten und Pflichten verleiht;
  • verringert somit die rechtliche Unsicherheit, der Whistleblower derzeit ausgesetzt sind;
  • trägt dazu bei, die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit zu stärken und erzeugt Effekte von allgemeinem Interesse.

Anwendungsbereich

Obwohl die Richtlinie nur auf bestimmte Rechtsakte und Politikbereiche der Europäischen Union abzielt, hat die Luxemburger Regierung im Einklang mit dem Koalitionsprogramm beschlossen, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie auf das gesamte nationale Recht auszudehnen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass ein umfassender und kohärenter Rahmen gewährleistet werden soll, der leicht verständlich und zugänglich ist. So stellt Artikel 1 klar, dass Whistleblower vor allen Formen der Vergeltung geschützt sind, wenn sie Handlungen oder Unterlassungen melden, die rechtswidrig sind oder im Widerspruch zum Ziel oder Zweck unmittelbar geltender nationaler oder europäischer Rechtsvorschriften stehen.

Diese Bestimmungen gelten, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Regelung zur Meldung von Rechtsverletzungen und zum Schutz des Urhebers erfüllt sind, die im Gesetz oder in einem sektorspezifischen Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist, sofern diese Regelung nicht weniger vorteilhaft ist.

  • Das Gesetz vom 5. April 1993 über den Finanzsektor in seiner geänderten Fassung enthält beispielsweise bereits eigene und bewährte Meldeverfahren, die Whistleblowern ähnliche Schutzmechanismen bieten (Artikel 58-1).
  • Dasselbe gilt für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Artikel 8-3 des geänderten Gesetzes vom 12. November 2004).

Ziele des Gesetzes

Die Hauptziele des neuen Gesetzes sind die Gewährleistung eines wirksamen und ausgeglichenen Schutzes von Whistleblowern durch klar definierte Rechte und Pflichten, die Verminderung der derzeitigen rechtlichen Unsicherheiten, denen Whistleblower ausgesetzt sind, und damit ein Beitrag zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit.

Wer ist betroffen?

Das Gesetz gilt für Hinweisgeber, die im privaten oder öffentlichen Sektor tätig sind und in einem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erhalten haben.

Dazu gehören z. B. selbstständige oder unselbstständige Arbeitnehmer, Aktionäre und Mitglieder von Verwaltungsorganen, bezahlte oder unbezahlte Ehrenamtliche und Praktikanten, Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Subunternehmern und Lieferanten arbeiten, Hinweisgeber, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat, in Fällen, in denen Informationen über Verstöße während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen erlangt wurden, aber auch Dritte, die mit den Hinweisgebern in Verbindung stehen, wie z. B. Kollegen oder Verwandte der Hinweisgeber.

Kanäle für Meldungen und Offenlegung

Die internen Kanäle

Juristische Personen des privaten und öffentlichen Sektors sind verpflichtet, Kanäle und Verfahren für interne Meldungen und deren Nachverfolgung einzurichten.

Juristische Personen des öffentlichen Sektors umfassen jede Einheit, die ihnen gehört oder von ihnen kontrolliert wird, einschließlich der Verwaltungen von Gemeinden mit 10.000 oder mehr Einwohnern.

Juristische Personen des privaten Sektors sind nur dann betroffen, wenn sie mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen.

Wenn in den Bestimmungen, die in Teil II des Anhangs der Richtlinie 2019/1937 aufgeführt sind (über Finanzdienstleistungen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Verkehrssicherheit oder Umweltschutz), spezifische Regeln für die Einrichtung interner Meldekanäle vorgesehen sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen nur für die Fragen, die in diesen Bestimmungen nicht geregelt sind.

Juristische Personen des privaten Sektors mit 50 bis 249 Beschäftigten sind verpflichtet, die internen Kanäle bis zum 17. Dezember 2023 einzurichten.

Für juristische Personen des privaten Sektors mit 250 oder mehr Arbeitnehmern gilt die Verpflichtung zur Einrichtung interner Kanäle sofort.

Die Meldekanäle können intern von einer zu diesem Zweck ernannten Person oder Abteilung verwaltet oder extern von einem Dritten bereitgestellt werden.

Die zuständigen Behörden überprüfen bei den juristischen Personen des privaten Sektors, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, die vorschriftsmäßige Einrichtung interner Meldekanäle. Zu diesem Zweck können sie die juristischen Personen des Privatsektors ersuchen, ihnen alle erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Verfahren, Folgemaßnahmen und Sanktionen

Die Meldekanäle müssen so konzipiert, eingerichtet und verwaltet werden, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und aller in der Meldung genannten Dritten gewährleistet ist, und nicht befugten Mitarbeitern der Zugriff darauf verwehrt wird.

Nach Eingang der Meldung, erhält der Hinweisgeber innerhalb einer Frist von sieben Tagen eine Bestätigung dieses Eingangs.

Der Verantwortliche für die Entgegennahme von Meldungen muss eine unparteiische Person oder Abteilung sein, die für die Folgemaßnahmen zuständig ist (Rechtsabteilung, Datenschutzbeauftragter, speziell ernannte Person usw.).

Dem Hinweisgeber muss innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung garantiert werden.

Über die internen Meldekanäle können Hinweise schriftlich oder mündlich oder beides in einer der drei Verwaltungssprachen gemäß dem geänderten Gesetz vom 24. Februar 1984 über die Sprachenregelung oder in jeder anderen von der juristischen Person zugelassenen Sprache gegeben werden. Mündliche Hinweise können auch per Telefon oder über andere Voice-Mail-Systeme und auf Wunsch des Hinweisgebers durch ein persönliches Treffen innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen können die zuständigen Behörden gegen die juristische Person des privaten Sektors eine Geldstrafe von 1.500 EUR bis 250.000 EUR verhängen, wobei der Höchstbetrag bei wiederholten Verstößen innerhalb von fünf Jahren verdoppelt werden kann.

Externe Meldekanäle

Whistleblower können frei entscheiden, ob sie einen Hinweis intern oder extern, d. h. an eine zuständige Behörde, übermitteln.

Die zuständigen Behörden sind in Artikel 18 des Gesetzes aufgeführt:

  • die Aufsichtskommission des Finanzsektors (CSSF);
  • die Versicherungsaufsicht (CAA);
  • die "Autorité de la concurrence" (Wettbewerbsbehörde);
  • die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED);
  • das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM);
  • die Nationale Kommission für den Datenschutz (CNPD);
  • das Zentrum für Gleichbehandlung (CET);
  • der Ombudsmann im Rahmen seiner externen Aufsichtsfunktion an Einrichtungen der Freiheitsentziehung;
  • der Ombudsmann für Kinder und Jugendliche;
  • das Luxemburgische Regulierungsinstitut (ILR);
  • die Unabhängige luxemburgische Behörde für audiovisuelle Medien (ALIA);
  • die Anwaltskammern Ordre des avocats du Barreau de Luxembourg und Ordre des avocats du Barreau de Diekirch;
  • die Notarkammer;
  • die Ärztekammer (Collège médical);
  • die Naturverwaltung (ANF);
  • das Wasserwirtschaftsamt (AGE);
  • die Flugsicherungsverwaltung (ANA);
  • der Nationale Dienst des Mediators für Verbrauchergeschäfte;
  • die Kammer für Architekten und beratende Ingenieure (OAI);
  • die Kammer für Steuer- und Wirtschaftsberater (OEC);
  • das Wirtschaftsprüferinstitut (IRE);
  • die Steuerverwaltung (ACD).

Abgesehen von einigen Ausnahmen sind das Verfahren und die Folgemaßnahmen für Meldungen an eine zuständige Behörde im Wesentlichen die gleichen wie bei internen Meldungen:

  • Die zuständigen Behörden können beschließen, dass ein gemeldeter Verstoß offensichtlich geringfügig ist und außer der Einstellung keine weiteren Folgemaßnahmen erfordert.
  • Bei wiederholten Meldungen, die keine neuen Informationen enthalten, kann die zuständige Behörde die Weiterverfolgung ablehnen.

Die gemeinsamen Vorschriften

Interne und externe Meldekanäle müssen die Identität des Hinweisgebers streng vertraulich behandeln, es sei denn, es handelt sich um eine notwendige und verhältnismäßige Pflicht, die durch unmittelbar geltendes nationales oder europäisches Recht im Rahmen von Ermittlungen auferlegt wird, insbesondere zur Wahrung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person.

Interne und externe Meldekanäle müssen die Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten.

Meldungen werden nicht länger gespeichert, als es rechtlich notwendig und verhältnismäßig ist.

Offenlegung

Die Person, die eine Information offenlegt, ist gesetzlich geschützt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Die Person hat zunächst eine interne und externe Meldung eingereicht oder direkt eine externe Meldung eingereicht, allerdings wurden keine angemessenen Maßnahmen als Reaktion auf die Meldung innerhalb der vorgesehenen Frist ergriffen.

Die Person hat hinreichenden Grund zu der Annahme, dass:

  • der Verstoß eine unmittelbare oder offensichtliche Gefahr für das öffentliche Interesse darstellen kann, z. B. wenn eine Notsituation vorliegt oder die Gefahr einer irreversiblen Schädigung besteht;
  • bei einer externen Meldung die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen besteht oder die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass der Verstoß aufgrund der besonderen Umstände des Falles tatsächlich behoben wird, z. B. wenn Beweise unterschlagen oder vernichtet werden können oder wenn eine Behörde sich mit dem Täter abgesprochen oder in den Verstoß verwickelt sein könnte.

Das Meldeamt für Hinweisgeber

Es wird ein Meldeamt für Hinweisgeber eingerichtet, das dem Justizminister unterstellt ist und folgende Aufgaben hat:

  • Information und Unterstützung für alle Personen, die eine Meldung machen möchten, insbesondere durch Erläuterung der zu befolgenden Verfahren;
  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Gesetzgebung zum Schutz von Whistleblowern;
  • Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörden über Verstöße gegen die Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldekanäle, von denen das Amt Kenntnis hat.
  • Erhebung von Informationen von den zuständigen Behörden und Justizorganen, die für die Erstellung des Jahresberichts erforderlich sind;
  • Ausarbeitung von Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes;
  • Ausübung der Aufgaben, die ihm im Rahmen des externen Meldeverfahrens zugewiesen werden.

Der Whistleblower

Der Status des Whistleblowers und die Schutzbedingungen

Das Gesetz führt den Status des "Whistleblowers" ein, der unter folgenden Bedingungen Schutz genießt:

  1. Der Hinweisgeber muss berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung wahr waren und dass diese Informationen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, und
  2. die Meldung wurde bereits intern oder extern über die dafür vorgesehenen Kanäle vorgenommen oder es erfolgte eine Offenlegung in der Öffentlichkeit gemäß den geltenden Bestimmungen.

Personen, die Informationen über Verstöße anonym gemeldet oder weitergegeben haben, später jedoch identifiziert werden und Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sind, genießen den Schutz dieses Gesetzes. Dasselbe gilt für Personen, die bei den zuständigen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Europäischen Union Verstöße melden.

Die Schutzmaßnahmen

Jede Form von Vergeltung, einschließlich Drohungen und Vergeltungsversuche, ist aufgrund einer Meldung, die im Einklang mit den Bedingungen dieses Gesetzes erfolgt, untersagt.

Zum Beispiel Kündigung oder ähnliche Maßnahmen, Herabstufung, Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Disziplinarmaßnahmen, benachteiligende oder ungleiche Behandlung, negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses, vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen.

Vergeltungsmaßnahmen sind nach dem Gesetz nichtig.

Die Person, die von Vergeltungsmaßnahmen betroffen ist, kann beim zuständigen Gericht die Nichtigkeit der Maßnahmen feststellen und deren Beendigung anordnen lassen.

Die Person, die sich nicht auf die Nichtigkeit der Vergeltungsmaßnahme berufen hat, kann noch eine gerichtliche Klage auf Schadensersatz erheben.

Bei einer getroffenen Vergeltungsmaßnahme wird davon ausgegangen, dass es sich um eine solche handelt. Es obliegt also der Person, die die schädigende Maßnahme ergriffen hat, die Gründe für diese Maßnahme nachzuweisen, wobei die Beweislast zugunsten des Whistleblowers umgekehrt wird.

Wenn die Meldung nach dieser Richtlinie erfolgt, wird nicht davon ausgegangen, dass die Whistleblower eine Offenlegungsbeschränkung verletzt haben, und sie können für eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise haftbar gemacht werden, sofern sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Meldung oder Offenlegung der Information notwendig war, um einen Verstoß gemäß diesem Gesetz aufzudecken.

Hinweisgeber können nicht für die Beschaffung der oder den Zugriff auf Informationen, die gemeldet oder offengelegt wurden, haftbar gemacht werden, sofern die Beschaffung oder der Zugriff nicht als solche bzw. solcher eine eigenständige Straftat dargestellt haben.

In Gerichtsverfahren, einschließlich privatrechtlicher, öffentlich-rechtlicher oder arbeitsrechtlicher Gerichtsverfahren wegen Verleumdung, Verletzung des Urheberrechts, Verletzung der Geheimhaltungspflicht, Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften, Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie Schadensersatzverfahren, können die in Artikel 4 genannten Personen aufgrund von Meldungen oder von Offenlegungen im Einklang mit diesem Gesetz in keiner Weise haftbar gemacht werden. Diese Personen haben das Recht, unter Verweis auf die betreffende Meldung oder Offenlegung die Abweisung der Klage zu beantragen, sofern sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um einen Verstoß nach diesem Gesetz aufzudecken.

Sanktionen bei missbräuchlichen Meldungen

Hinweisgeber, denen nachgewiesen wird, dass sie wissentlich falsche Informationen gemeldet oder offengelegt haben, können mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Monaten und einer Geldstrafe von 1.500 Euro bis zu 50.000 Euro belangt werden.

Der Verfasser einer falschen Meldung haftet zivilrechtlich. Die geschädigte Stelle kann vor dem zuständigen Gericht Schadensersatz fordern.

Diese Regelung ist notwendig, um missbräuchliche Meldungen zu verhindern, deren einziger Zweck darin besteht, "Rache" zu üben oder zu versuchen, selbst im Falle einer rechtmäßigen Entlassung oder Strafe Schutz zu genießen.

Das Meldeamt für Hinweisgeber ist seit dem 1. September 2023 in Betrieb. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Office des signalements
13, rue Erasme, Centre administratif Werner
L-1468 Luxembourg
Tel. : (+352) 247-88564
Mail: francis.maquil@mj.etat.lu | ods.info@mj.etat.lu

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